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Aufhebungsvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Bürgerliches Recht und Handelsrecht
Vertrag zur (einverständlichen) Aufhebung eines Schuldverhältnisses.
Arbeitsrecht
1. Begriff: Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit dem ein zwischen ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis aufgehoben (beendet) wird. Über den Aufhebungsvertrag gibt es keine bes. Schutzvorschriften; auch das KSchG verbietet nicht die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses (Kündigungsschutz).
2. Form: Der Aufhebungsvertrag bedarf zwingend der Schriftform (§ 623 BGB). Eine Kündigung kann ausnahmsweise umgedeutet werden in ein Angebot, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Dieses muss aber vom anderen auch schriftlich angenommen werden, was so gut wie nie der Fall ist.
3. Bedingte Aufhebungsverträge (z.B. für den Fall verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub) sind unzulässig, da sie zwingenden Kündigungsschutz und -fristen umgehen.
4. Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages kann v.a. wegen Drohung erfolgen, wenn diese widerrechtlich ist. Das wird bei Drohungen mit Kündigung dann bejaht, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft erwogen hätte.
5. Ein Aufhebungsvertrag kann aus sonstigen Rechtsgründen unwirksam sein, z.B. wegen Sittenwidrigkeit oder Verletzung der Fürsorgepflicht. Das wird verstärkt angenommen bei Aufhebungsverträgen, die den Arbeitnehmer grundlos grob benachteiligen und bei denen er keine gleichwertige Verhandlungschance hatte. Verzichtet der Arbeitnehmer in einer Vereinbarung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, ohne dass er dafür eine Gegenleistung erhält, kann das eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB und unwirksam sein (BAG, 25.9.2014 - 2 AZR 288/13 - NZA 2015, 351).
6. Inhalt/Gegenstände eines Aufhebungsvertrages: Zeitpunkt, Grund, Veranlasser der Beendigung; Vergütungsfortzahlung, Provisionen, Gratifikationen; Freistellung, Urlaub; Abfindung; Darlehen; Wettbewerbsverbot; Dienstwagen, sonstiges Firmeneigentum; Zeugnis, sonstige Bescheinigungen; Ausschluss sonstiger Ansprüche.
7. Folgen: Beendigung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Sozialversicherungsrechtlich sind v.a. die Folgen für das Arbeitslosengeld zu beachten. Das Arbeitsamt kann Sperrzeiten verhängen.
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