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Auflösungsklage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Antrag eines Gesellschafters auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Auflösung einer OHG oder KG herbeizuführen; bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird der gleiche Effekt durch eine Kündigung aus wichtigem Grund erzielt, bei Nachweis eines wichtigen Grundes wird in dem Urteil die Auflösung ausgesprochen (§ 133 HGB). Auflösungsklage muss ohne Verzögerung erhoben werden, da ein zu langes Warten als Verzicht auf die Auflösung gewertet werden kann (Verwirkung). Anstelle der Auflösung kann u.U. auch Ausschließung eines Gesellschafters verlangt werden.
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