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Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    als Bilanzierungshilfe in der Handelsbilanz aktivierungsfähige, aber nicht aktivierungspflichtige Aufwendungen (§ 269 HGB). Der Posten ist in der Bilanz vor dem Anlagevermögen auszuweisen, in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mind. einem Viertel abzuschreiben (§ 282 HGB) und von nicht kleinen Kapitalgesellschaften (Größenklassen) im Anhang zu erläutern (vgl. § 274a Nr. 5 HGB). Werden solche Aufwendungen in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden, jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zzgl. eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mind. entsprechen (Ausschüttungssperre).

    Beispiele: Aufwendungen für Probeläufe von Anlagen, für Organisationsberatung, für den erstmaligen Aufbau der Vertriebsorganisation, für Marktstudien; davon zu unterscheiden sind Gründungskosten.

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