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Ausbildereignung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in § 28, dass nur ausbilden darf, wer über die persönliche und fachliche Eignung dazu verfügt.

    Die persönliche Eignung regelt § 29. Sie ist insbes. dann nicht gegeben, wenn dem Ausbilder die Beschäftigung von Kindern und  Jugendlichen untersagt ist, oder wenn der Ausbilder mehrfach schwer gegen das BBiG oder Vorschriften und Bestimmungen auf Grundlage des BBiG verstoßen hat.

    Die fachliche Eignung regelt § 30 BBiG. Während die beruflichen Voraussetzungen i.d.R. durch eine der Fachrichtung des Ausbildungsberufs entsprechende, bestandene Abschlussprüfung des Ausbilders und eine angemessene Zeit der Berufspraxis gegeben sind, fordert das BBiG für die berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeit des Ausbilders eine gesonderte Qualifikation. Diese ist gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO 2009) mit  Zeugnis oder Nachweis zu belegen. Die geforderten berufs- und arbeitspädagogischen Voraussetzungen umfassen u.a. die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften des BBiG, Kenntnisse über das Berufsausbildungsverhältnis, die Planung von Berufsausbildungen und die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen.

    Im Handwerk ist die Ausbildereignung traditionell Teil der Meisterqualifikation. Im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke ist dies nach wie vor der Fall. Für die Ausbildung in zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben ist die Ausbildereignung entsprechend AEVO nachzuweisen.

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