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Ausfuhrbeschränkung

Definition: Was ist "Ausfuhrbeschränkung"?

Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können beschränkt werden, um
(1) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
(2) eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten, oder
(3) zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können beschränkt werden, um
    (1) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
    (2) eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten, oder
    (3) zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden.

    2. Nach § 5 I AWG n.F. (§ 7 II AWG a.F.) können bes. beschränkt werden: a) die Ausfuhr oder Durchfuhr von
    (1) Waffen, Munition und Kriegsgerät,
    (2) Gegenständen, die bei der Entwicklung, Erzeugung oder dem Einsatz von Waffen, Munition und Kriegsgerät nützlich sind, oder
    (3) Konstruktionszeichnungen und sonstige Fertigungsunterlagen für die unter (1) und (2) bezeichneten Gegenstände; v.a., wenn die Beschränkung der Durchführung einer in internationaler Zusammenarbeit vereinbarten Ausfuhrkontrolle dient.
    b) Die Ausfuhr von Gegenständen, die zur Durchführung militärischer Aktionen bestimmt sind.
    c) Rechtsgeschäfte über gewerbliche Schutzrechte, Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfahrungen in Bezug auf die in a) bezeichneten Waren und sonstigen Gegenstände.

    3. Zu den in § 4 I AWG n.F. (§ 7 I AWG a.F.) genannten Zwecken können auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher in fremden Wirtschaftsgebieten beschränkt werden, die sich auf Waren und sonstige Gegenstände nach § 5 I AWG n.F. (§ 7 II Nr. 1 AWG a.F.) einschließlich ihrer Entwicklung und Herstellung beziehen, wenn der Deutsche
    (1) Inhaber eines Personaldokumentes der Bundesrepublik Deutschland ist oder
    (2) verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besitzen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte.

    Dies gilt v.a., wenn die Beschränkung der in internationaler Zusammenarbeit vereinbarten Verhinderung der Verbreitung von Waren und sonstigen Gegenständen nach § 11 II AWV n.F. (§ 7 II Nr. 1 AWV a.F.) dient.

    4. Die Rechtsgrundlagen für Ausfuhrbeschränkungen sind vielfältig. Neben dem AWG und der AWV kommen wegen des einheitlichen Zollgebietes der EU v.a. EU-Verordnungen in Betracht.

    Klassische Beispiele sind die Sanktionen gegen den Irak, Iran, Liberia, Myanmar, Nordkorea, Simbabwe sowie die EU-Dual Use-VO (Dual-Use-Güter).

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