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Ausfuhrgenehmigung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vor jedem Export prüfen die Zollstellen, ob nach nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Ausfuhr/Wiederausfuhr von Waren zulässig oder verboten ist. Die Verbote sind zumeist nicht absolut. Vielmehr wird mit Genehmigungen gearbeitet. Hauptsächlich aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen bedarf es in vielen Fällen der vorherigen Genehmigung. Kontrolliert wird der Außenwirtschaftsverkehr mit strategisch wichtigen Gütern, v.a. Waffen, Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual-Use-Güter). Dies sind Waren, Software und Technologie, die für zivile und militärische Zwecke verwendet werden können. Die Exportkontrollpolitik der Bundesregierung orientiert sich im Rahmen gesetzlicher und internationaler Verpflichtungen am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland. V.a. soll ihre Sicherheit nicht durch konventionelle Waffen oder Massenvernichtungswaffen bedroht werden. Deutsche Exporte sollen in Krisengebieten weder konfliktverstärkend wirken noch dort zu internen Repressionen oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beitragen. Die internationale Einbindung verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, die auswärtigen Beziehungen nicht durch kritische Exporte zu belasten. Die Ausfuhrgenehmigung kann nur vom Ausführer beantragt werden. Zuständig für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung ist regelmäßig das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), bei Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

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