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Ausfuhrpreisbestimmung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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entsprechend der im Rahmen der OECD empfohlenen Regelung (§ 9 II AWG), dass im Ausfuhrgeschäft der Ausführer unter Berücksichtigung der außenwirtschaftlichen Belange der Allgemeinheit die Preise so gestalten soll, dass schädliche Auswirkungen, v.a. Abwehrmaßnahmen des Käufer- oder Verbrauchslandes vermieden werden.
Vgl. auch Ausfuhrverträge, Exportpreisprüfung.
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