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Auslagenersatz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Zivilprozessrecht:
Gerichtskosten, Kostentabelle für Zivilprozesse.
II. Bürgerliches Recht und Handelsrecht:
III. Lohnsteuerrecht:
1. Begriff: Beträge, durch die in der Vergangenheit gemachte Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden.
2. Steuerpflicht: Auslagenersatz gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; er ist gemäß § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei. Die Ausgaben können im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen erfolgen; es darf aber kein Interesse des Arbeitnehmers an diesen Ausgaben bestehen.
Vgl. auch durchlaufende Gelder.
Ausgaben für die Lebenshaltung des Arbeitnehmers oder der Ersatz von Werbungskosten sind kein Auslagenersatz; sie sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
3. Voraussetzungen der Steuerfreiheit: I.Allg. Einzelabrechnung; pauschaler Auslagenersatz ist nur steuerfrei, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die wirklichen Aufwendungen für einen Zeitraum von zwölf Monaten einzeln nachweist (R 3.50 LStR 2008). Vereinfachungsregelungen gelten z.B. für den Ersatz von Telefonkosten, die der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen auf sich nehmen muss (Einzelheiten ebenfalls in R 3.50 LStR 2008).
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