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Auslagenersatz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Zivilprozessrecht:

    Gerichtskosten, Kostentabelle für Zivilprozesse.

    II. Bürgerliches Recht und Handelsrecht:

    Aufwendungsersatz.

    III. Lohnsteuerrecht:

    1. Begriff: Beträge, durch die in der Vergangenheit gemachte Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden.

    2. Steuerpflicht: A. gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; er ist gemäß § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei. Die Ausgaben können im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen erfolgen; es darf aber kein Interesse des Arbeitnehmers an diesen Ausgaben bestehen.

    Vgl. auch durchlaufende Gelder.

    Ausgaben für die Lebenshaltung des Arbeitnehmers oder der Ersatz von Werbungskosten sind kein A.; sie sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

    3. Voraussetzungen der Steuerfreiheit: I.Allg. Einzelabrechnung; pauschaler A. ist nur steuerfrei, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die wirklichen Aufwendungen für einen Zeitraum von zwölf Monaten einzeln nachweist (R 22 LStR 2005).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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