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außerordentliches Kündigungsrecht bei Krediten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Außerordentliches Kündigungsrecht (§ 490 BGB und Kredit):
    (1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur i.d.R. fristlos kündigen.

    (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 489 I Nr. 2 vorzeitig kündigen wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

    (3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 BGB bleiben unberührt.

    (4) Eine fristlose Kündigung des Darlehens ist zulässig wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Kreditinstitut, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belage des Darlehensnehmers, dessen Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheit des Einzelfalls (§ 323 II und III BGB) entbehrlich.

    Wichtige Gründe liegen z.B. vor, wenn

    • die Voraussetzungen für die Auszahlung des Darlehens nicht erfüllt,
    • das Darlehen nach Ablauf des Auszahlungstermins nicht abgenommen wird,
    • wesentliche Angaben des Darlehensnehmers in den Beleihungsunterlagen, im Darlehensvertrag oder in der Selbstauskunft nicht zutreffend sind,
    • Grundschulden mit einem schlechteren als dem vereinbarten Rang im Grundbuch eingetragen werden,
    • der Darlehensnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen ist,
    • ohne die Zustimmung des Kreditinstituts ein Wechsel im Eigentum der belasteten Grundstücke erfolgt.

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