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Aussetzung
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Inhaltsverzeichnis
Gerichtsverfahren
V.a. im Zivilprozess Stillstand eines Verfahrens, durch Gericht anzuordnen:
(1) Wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder z.T. von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, über das ein besonderer Rechtsstreit anhängig ist, oder von der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (oder des Verwaltungsgerichts) abhängt, und zwar bis zur Entscheidung des anderen Prozesses oder der Verwaltungsbehörde;
(2) wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, bis zur Erledigung des Strafverfahrens (§§ 148, 149 ZPO). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vgl. § 94 VwGO, im sozialgerichtlichen Verfahren vgl. § 114 SGG. Aussetzungstatbestände gibt es auch im Strafverfahren, so z.B. in § 262 II StPO (Aussetzung der Hauptverhandlung bis zur Klärung zivilrechtlicher Vorfragen).
Die Wirkung der Aussetzung entspricht der der Unterbrechung.
Steuerrecht
1. Aussetzung der Steuerfestsetzung bei Ungewissheit über Grund und Umfang der Steuerentstehung (vorläufige Steuerfestsetzung, § 165 AO).
2. Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids, wenn der Steuerpflichtige einen Rechtsbehelf eingelegt hat und nach einer summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die sofortige Vollziehung des Bescheids unbillig wäre (§ 361 AO). Vollziehungsaussetzung kann auch durch das Finanzgericht angeordnet werden (§ 69 FGO). U.U. Sicherheitsleistung.
3. Aussetzung der Verhandlung durch das Finanzgericht unter den Voraussetzungen wie bei I.1 (§ 74 FGO).
4. Aussetzung des Verfahrens: Wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Möglich durch die Finanzbehörde bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde (§ 363 I AO).
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