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Aussetzungszinsen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Tatbestand: Hat ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, mit dem eine Steuervergütung aufgehoben oder geändert wird, endgültig keinen Erfolg gehabt, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gewährt worden war, zu verzinsen (§ 237 AO). Unerheblich ist der Grund für die Erfolglosigkeit.

    2. Zinslauf: Der Zinslauf beginnt grundsätzlich am Tag des Eingangs des Einspruchs bzw. der Klage. Er endet mit Ablauf der gewährten Aussetzung der Vollziehung, regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, der Zustellung des Urteils bzw. nach Eingang der Erklärung der Rücknahme des Einspruchs/der Klage.

    3. Berechnungsgrundsätze: Die Zinsen betragen 0,5 Prozent für jeden vollen Monat des Zinslaufes; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Der zu verzinsende Betrag wird auf volle 50 Euro nach unten abgerundet (§ 238 AO). Eine Bagatellgrenze von zehn Euro ist zu beachten (§ 239 II AO).

    Gegensatz: Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge.

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