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Beihilfe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Recht des öffentlichen Dienstes
An Beamte, Richter, teilweise auch an Angestellte und Arbeiter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie für Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen gewährte Geldzahlung. Anspruchsberechtigt sind auch die Ehegatten, Kinder und Versorgungsempfänger.
Gesetzliche Grundlage: Für die beamtenrechtliche Beihilfe ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 Beamtenstatusgesetz); genauere Ausgestaltung für den Bund in den Beihilfevorschriften des Bundes sowie Beihilfeverordnungen auf Landesebene.
Höhe: Für Unverheiratete 50 Prozent, für Verheiratete 55 Prozent der beihilfefähigen (notwendigen) Aufwendungen. Die Sätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Kindergeld zusteht, um 5 Prozent, höchstens jedoch auf 70 Prozent. Teilweise bestehen Höchstsätze wie z.B. bei Hilfsmitteln, Anstaltsunterbringung, Zahnersatz, Kur, Geburtsbeihilfe etc.
Strafrecht
Die mit Vorsatz dem Haupttäter geleistete Hilfe zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat; Neben der Anstiftung eine weitere Form der Teilnahme.
Die Strafe des Gehilfen ist unter Unterschreitung des für den Haupttäter bestimmten Strafrahmens milder zu bemessen (§ 27 II Satz 2 i.V. mit § 49 I StGB).
EG-Recht, insbesondere Strukturpolitik
Als Beihilfe im EG-rechtlichen Sinn gilt jede staatliche Zuwendung an ein Unternehmen ohne marktadäquate Gegenleistungen.Beihilfen sind nach Art. 87 EG-Vertrag grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind eng umgrenzt und müssen zuvor der EG-Kommission mitgeteilt werden ("Notifizierung").
Vgl. Subvention, Fördermaßnahmen, Wirtschaftsförderung.
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