Direkt zum Inhalt

Berufsunfähigkeitsrente

Definition: Was ist "Berufsunfähigkeitsrente"?

bis 31.12.2000: Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 1.1.2001 gibt es eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bis 31.12.2000: Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Seit dem 1.1.2001 gibt es eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr. Das Risiko der Berufsunfähigkeit wird seither für eine Übergangszeit abgesichert durch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Rente wegen Erwerbsminderung) bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei Versicherten, die vor dem 2.1.1961 geb. sind.

    1. Voraussetzungen: Neben den Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 SGB VI müssen Berufsunfähigkeit im Sinn des § 240 Abs. 2 SGB VI und eine Wartezeit von 60 Monaten vorliegen. Außerdem müssen während der letzten 60 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mind. 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein oder die Berufsunfähigkeit muss aufgrund eines Tatbestandes des § 43 V SGB VI eingetreten sein (z.B. Arbeitsunfall). Nach den §§ 43 Abs. 4, 241 SGB VI werden bestimmte Zeiten für die Ermittlung der 60 Kalendermonate, in denen 36 Pflichtbeiträge enthalten sein müssen, nicht mitgezählt (Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1.1.1992, Rentenbezugszeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten). War die allg. Wartezeit bereits vor dem 1.1.1984 erfüllt oder war die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten, gelten die bes. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI.

    2. Laufzeit: Die Berufsunfähigkeitsrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Sie ist regelmäßig befristet für längstens drei Jahre ab Rentenbeginn zu gewähren, es sei denn, dass die Behebung der Leistungsminderung unwahrscheinlich ist (§ 102 Abs. 2 SGB VI).

    3. Hinzuverdienstgrenze: Seit 1.1.2001 gilt § 96a SGB VI, der die Hinzuverdienstgrenzen für alle Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelt. Dem (hinzuverdienten) Arbeitsentgelt oder -einkommen werden Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (z.B. Krankengeld) gleichgestellt.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com