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Beschwer
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren Voraussetzung für die Sachentscheidung über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.
1. Beschwer im Zivilprozess, wenn die Entscheidung dem Rechtsmittelkläger etwas versagt, was er beantragt hatte.
2. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit muss der Kläger geltend machen, durch rechtswidriges Tun oder Unterlassen der öffentlichen Hand beschwert (d.h. durch einen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt) zu sein.
3. Steuerrecht: a) Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist nur befugt, Einsprüche einzulegen, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert (durch das entscheidungsähnliche Element des Verwaltungsakts beeinträchtigt) zu sein (§ 350 AO). Bei einer zu niedrigen Festsetzung kann eine Beschwer dann bestehen, wenn eine höhere Festsetzung, z.B. aufgrund des Bilanzzusammenhangs, sich in Folgejahren günstiger auswirkt oder wenn durch die begehrte höhere Steuerfestsetzung die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen oder von Körperschaftsteuer ermöglicht wird und aufgrund dessen ein geringerer Betrag als bisher entrichtet werden muss. Bei einer Festsetzung von null Euro besteht grundsätzlich keine Beschwer, es sei denn, es wird eine Vergütung oder eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit begehrt oder die der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen haben außersteuerliche Bindungswirkung (z.B. BAfÖG-Leistungen, Prämien etc.). Bei Feststellungsbescheiden wegen Höhe der Feststellung oder Entscheidung über die Art oder die Zurechnung des Gegenstandes.
b) Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beschwer sind in dem Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit dieselben wie im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.
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