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betriebliche Übung
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Betriebsübung; tatsächliche gleichmäßige Übung innerhalb eines Betriebs. Eine betriebliche Übung liegt dann vor, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers folgern können, es handle sich um eine auf Dauer angelegte Handhabung, die auch künftig eingehalten wird. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer aus dem Verhalten, bes. aus einer über längere Zeit vorbehaltlos geübten Praxis, auf das Vorliegen eines Verpflichtungswillens mit einem bestimmten Inhalt schließen durfte.
Beispiel: Mehrfache Gewährung gleichartiger Sozialleistungen.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung wird zum Inhalt des Arbeitsvertrags und kann vom Arbeitgeber nicht wieder einseitig aufgehoben oder widerrufen werden. Sie kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht durch eine entgegengesetzte betriebliche Übung wieder beseitigt werden (BAG, 18.3.2009 - 10 AZR 281/08). - Die betriebliche Übung ist abzugrenzen von der Gesamtzusage. Diese beruht, anders als die betriebliche Übung, auf einer ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers.
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