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Betriebsversammlung

Definition: Was ist "Betriebsversammlung"?
Nicht-öffentliche Versammlung der Belegschaft eines Betriebes unter Leitung des Vorsitzenden des Betriebsrats.

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    1. Begriff: Nicht-öffentliche Versammlung der Belegschaft eines Betriebes unter Leitung des Vorsitzenden des Betriebsrats (§§ 42 ff. BetrVG).

    2. Befugnis: Die Betriebsversammlung kann dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Entschlüssen Stellung nehmen. Behandlung nur solcher Angelegenheiten zulässig, die die Belange des Betriebs oder seiner Arbeitnehmer berühren. Die Betriebsversammlung dient auch der Unterrichtung der Belegschaft und der allgemeinen innerbetrieblichen Kommunikation.

    3. Einberufung: a) Ordentliche Einberufung von Betriebsversammlungen einmal im Vierteljahr vorgeschrieben, auf der der Betriebsrat Tätigkeitsbericht zu erstatten hat. Arbeitgeber ist einzuladen und auf der Betriebsversammlung zu sprechen berechtigt.

    b) Außerordentliche Einberufung von Betriebsversammlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats, der aber auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen und beantragte Beratungsgegenstände auf Tagesordnung setzen muss.

    Ordentliche Betriebsversammlungen und außerordentliche Betriebsversammlungen auf Wunsch des Arbeitgebers finden i.d.R. während der Arbeitszeit statt, sonstige Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit. Abweichungen im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zulässig. Kein Lohnausfall durch Teilnahme an Betriebsversammlung.

    4. Teilnahmeberechtigung für Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften; der Arbeitgeber kann Beauftragte des Arbeitgeberverbandes (Berufsverbände) hinzuziehen.

    Vgl. auch Abteilungsversammlung.

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