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Betriebswahlvorstand
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gremium zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebswahl (Betriebsrat); bestehend aus in der Regel drei Mitgliedern. Der Betriebswahlvorstand ist vom Betriebsrat spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen; hilfsweise wird der Betriebswahlvorstand vom Arbeitsgericht (§§ 16 II, 18, 23 II BetrVG), in besonderen Fällen auch von einer Betriebsversammlung (§ 17 BetrVG) bestellt. Im vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe (5-50 wahlberechtigte Arbeitnehmer) wird der Betriebswahlvorstand in einer Wahlversammlung gewählt (§§ 14a, 17a BetrVG).
Aufgaben: Rechtzeitige Einleitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.
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