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Betriebswahlvorstand

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gremium zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebswahl (Betriebsrat); bestehend aus in der Regel drei Mitgliedern. Der Betriebswahlvorstand ist vom Betriebsrat spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen; hilfsweise wird der Betriebswahlvorstand vom Arbeitsgericht (§§ 16 II, 18, 23 II BetrVG), in bes. Fällen auch von einer Betriebsversammlung (§ 17 BetrVG) bestellt. Im vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe (5-50 wahlberechtigte Arbeitnehmer) wird der Betriebswahlvorstand in einer Wahlversammlung gewählt (§§ 14a, 17a BetrVG).

    Aufgaben: Rechtzeitige Einleitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.

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