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Bewertung der bebauten Grundstücke

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln. Für die Wertermittlung gelten grundsätzlich die aufgrund des § 199 I des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften  und § 182 des Bewertungsgesetzes.

    Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten:

    1. Wohnungseigentum

    2. Teileigentum

    3. Ein- und Zweifamilienhäuser.

    Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten:

    1. Mietwohngrundstücke

    2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt

    Im Sachwertverfahren sind zu bewerten:

    1. Grundstücke, wenn kein Vergleichswert vorliegt

    2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke

    3. sonstige bebaute Grundstücke.

    Vgl. auch Bewertung.

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