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Bewertung der bebauten Grundstücke

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Auf Grund des § 199 (1) des Baugesetzbuchs ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) im Jahre 2010, zuletzt geändert durch das Grundsteuer-Reform-Gesetz vom 26.11.2019, erlassen worden. Diese Verordnung ist anzuwenden bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte.
    In den maßgebenden vier Bewertungsrichtlinien werden die Anwendungen nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen und Verfahren sichergestellt.

    Im Bewertungsgesetz (BewG) sind die steuerlichen Bewertungsvorschriften für die jeweiligen Geltungsbereiche festgelegt:

    1. Einheitsbewertung
    2. Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    3. Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1.1.1997
    4. Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 1.1.2009
    5. Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022

    Die erstmalige Anwendung für Grundsteuer wird auf den 1.1.2022 für die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 durchgeführt. Dabei wird unterstellt, dass bis dahin anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am 1.1.2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind.

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