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Bilanzgewinn (-verlust)

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    der in der Bilanz von Kapitalgesellschaften ausgewiesene Erfolg unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung. Wird die Bilanz von Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag” und „Gewinnvortrag/Verlustvortrag” der Posten Bilanzgewinn (-verlust); ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten „Bilanzgewinn/Bilanzverlust” einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben (§ 268 I HGB).

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