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Bund-Länder-Finanzausgleich

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vertikaler Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern. Die Aufgaben von Bund und Ländern sind im Grundgesetz allg. und unvollständig aufgeführt (Finanzverfassung); zudem ist jede Ebene haushaltswirtschaftlich selbstständig. Daher kann ein Vergleich des Finanzbedarfs beider Ebenen nicht quantitativ exakt erfolgen. Dasselbe gilt für einen Vergleich der Finanzkraft. Derartige Überlegungen finden Eingang in den originären Finanzausgleich beim Aushandeln der Umsatzsteueranteile zwischen Bund und Ländern.

    Ein ergänzender aktiver Finanzausgleich zwischen beiden Ebenen findet nach Art. 106 IV GG dann statt, wenn der Bund den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt. Außerdem kann der Bund nach Art. 107 II Satz 3 GG leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allg. Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewähren.

    Aufgrund der veränderten föderativen Struktur und der erheblich gestiegenen Unterschiede der horizontalen und vertikalen Deckungsrelationen, die die Vereinigung Deutschlands mit sich gebracht hat, sind beim Bund-Länder-Finanzausgleich generell beträchtliche materielle Änderungen eingetreten. In der seit dem 1.1.1995 erfolgten Neuordnung des Bund-Länder-Finanzausgleichs sind die Bundesergänzungszuweisungen weiter gewachsen (2007: 14,9 Mrd. Euro). Gleichzeitig hat die Unsystematik weiter zugenommen. 2007 erhielten die folgenden Länder Bundesergänzungszuweisungen: Berlin 2,926 Mrd. Euro, Brandenburg 1,991 Mrd. Euro, Bremen 213 Mio. Euro, Mecklenburg-Vorpommern 1,473 Mrd. Euro, Niedersachsen 164 Mio. Euro, Rheinland-Pfalz 225 Mio. Euro, Saarland 123 Mio. Euro, Sachsen 3,493 Mrd. Euro, Sachsen-Anhalt 2,115 Mrd. Euro, Schleswig-Holstein 126 Mio. Euro sowie Thüringen 1,960 Mrd. Euro.

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