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Bundespatentgericht (BPatG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1961 am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) errichtet.

    1. Verfassung und Verfahren sind grundlegend in §§ 65 ff., 73 ff., 123 ff. PatG geregelt und werden in anderen Gesetzen, die Zuständigkeiten des BPatG begründen, teils ergänzt, teils durch Verweisung für entsprechend anwendbar erklärt, ergänzend sind GVG und ZPO anzuwenden (§ 99 I PatG, § 82 I MarkenG).

    2. Zuständigkeiten: (1) Markenrecht: Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des DPMA (§ 66 MarkenG); (2) Patentrecht: Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfstellen und Patentabteilungen des DPMA (§ 73 PatG), Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten, auf Rücknahme von Patenten und Klagen und einstweilige Verfügungen wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 81, 85 PatG);
    (3) Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutzrecht: Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstellen und -abteilungen des DPMA (§ 18 GebrMG), Klagen auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 20 GebrMG) und Beschwerden gegen die Beschlüsse der Topografiestelle und -abteilung des DPMA (§ 4 IV HalbleiterSchG);
    (4) Sortenschutzrecht: Beschwerden gegen Entscheidungen der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamtes (BSA); vgl. § 34 SSchG;
    (5) Geschmacksmusterrecht: Beschwerden gegen Beschlüsse des DPMA in Geschmacksmustersachen (§ 10a GeschmMG; § 23 GeschmMG in der ab 1.6.2004 geltenden Fassung).

    3. Einsicht in Akten: Akteneinsicht.

    4. Gebühren: Patentkostengesetz (PatKostG) vom 13.12.2001 (BGBl I 2001, 3656 m.spät.Änd.)

    5. Rechtsmittelgericht: Bundesgerichtshof (BGH).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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