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Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    oberster Gerichtshof des Bundes für die allg. Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sitz in Leipzig.

    1. Besetzung: Es besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Bundesrichtern und entscheidet durch Senate, in der Besetzung mit fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung mit drei Richtern.

    2. Zuständig zur Entscheidung über: a) Revision gegen Urteile eines Oberverwaltungsgerichts (OVG) - Verwaltungsgerichtshofs (VGH) -, wenn das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen hat oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

    b) Sprungrevision gegen Urteile der Verwaltungsgerichte (§ 134 VwGO).

    c) Im ersten und letzten Rechtszug u.a. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern und zwischen verschiedenen Ländern.

    3. Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht Anwaltszwang: Vertretung durch Rechtsanwälte oder Rechtslehrer einer dt. Hochschule notwendig (§ 67 I VwGO).

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