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Business Judgement Rule

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetzlich verankertes Haftungsprivileg zugunsten von Vorständen und Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften, das unter bestimmten Voraussetzungen von Gesetzes wegen eine Pflichtverletzung ausschließt; bei schadensauslösender Risikoverwirklichung aufgrund einer zuvor getroffenen unternehmerischen Entscheidung besteht dann keine Haftung für entstehende Schäden (§§ 93 Abs. 1 S. 2, 116 S. 1 AktG). Die im AktG verankerte Idee wird auch auf die Situation in anderen vergleichbaren Gesellschaften, z.B. in GmbHs angewandt.

    Der Gedanke der Business Judgement Rule (BJR) entspringt dem US-amerikanischen Recht, schon vor ihrer gesetzlichen Einführung über § 93 Abs. 1 S. 2 AktG (2005) hatte der BGH (sog. ARAG-Entscheidung, BGHZ 135, 244) darauf erkannt, dass es haftungsfreie unternehmerische Handlungsspielräume (auch "safe harbour" genannt) geben muss. Nach § 93 Abs. 1 S. 2 AktG liegt demgemäß eine Pflichtverletzung des Vorstands nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung "vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln." Ausgehend von dem Grundgedanken, dass das Eingehen geschäftlicher Risiken oft unvermeidbar ist, dies unter Umständen sogar erst den wirtschaftlichen Erfolg begründet, bietet schon die allgemeine Norm des § 93 Abs. 1 S. 1 AktG (Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters) aufgrund eines zu bewertenden Verschuldensmaßstabs zugunsten des Vorstands gewisse Ermessensspielräume (arg. § 93 Abs. 2 S. 2 AktG). § 93 Abs. 1 S. 2 AktG konkretisiert das für unternehmerische Entscheidungen. Verlangt für einen Haftungsausschluss wird eine bewusste unternehmerische Entscheidung, getroffen u.a. nach verantwortlicher Risikoabwägung. Diese Entscheidung muss freilich handwerklich sauber zustande gekommen sein. "Dumme" (=fahrlässige) handwerkliche Fehler, die eine unternehmerische Entscheidung beeinflusst haben, führen daher nicht zum Ausschluss einer Pflichtverletzung. Das gilt z.B. dann, wenn die Entscheidung unrechtmäßig ist. Wegen Einzel- und Abgrenzungsfragen der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG (z.B. zu unternehmerische Entscheidung und dem Postulat der angemessenen Informationsbasis) wird auf Spezialliteratur, etwa in Kommentaren zum AktG (vgl. auch den Aufsatz von Berwanger, in: Der Aufsichtsrat 2014, 2) verwiesen. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 116 S. 1 AktG gilt die BJR auch zugunsten von Aufsichtsräten. Das Haftungsprivileg greift jedoch auch hier nur bei unternehmerischen Entscheidungen, die man am ehesten in Fällen getroffener Entscheidungen aufgrund des § 111 Abs. 4 S. 2 AktG (Zustimmungsvorbehalte bei wesentlichen Maßnahmen) wird antreffen können, grundsätzlich jedoch nicht bei der Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgaben nach § 111 Abs. 1 AktG.
    Instruktiv zu einschlägigen Haftungsthemen bei Vorstand und Aufsichtsrat und zu verschiedenen damit zusammenhängenden Spezialfragen (u.a. fehlende Aufsichtsratszustimmung, aber Zustimmung des Vorsitzenden; rechtmäßiges Alternativverhalten; fehlende AR-Zustimmung, aber Zustimmung des Alleinaktionärs) die Ausführungen des BGH in seinem Urteil v. 10.7.2018, II ZR 24/17, u.a. mit folgenden Ansätzen: Ein Vorstand hat die Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich vor der Durchführung des Geschäfts einzuholen, wenn das so von der Satzung für bestimmte Arten von Geschäften vorgesehen ist. Die Zustimmung kann, vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss, nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden. Sie kann nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden. Die Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz durch eine Aktiengesellschaft wegen Pflichtverletzung ist regelmäßig nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hatte. Der Vorstand kann gegenüber einer Schadensersatzklage der Aktiengesellschaft, die mit dem Verstoß gegen einen zu Gunsten des Aufsichtsrats eingerichteten Zustimmungsvorbehalt begründet ist, einwenden, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte.

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