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Charta der Grundrechte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Am 7.12.2000 unterzeichneten in Nizza die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission die Charta der Grundrechte. Sie wurde von einem Konvent ausgearbeitet und beruht auf den gemeinsamen Verfassungstraditionen, den einschlägigen internationalen Verträgen und der Rechtssprechung des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Ihre Integration in die (nicht zustande gekommene) Verfassung der EU (Verfassung für Europa) wurde vom Europäischen Konvent vorgeschlagen. In Art. 6 EUV - Lissabon erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7.12.2000 in der am 12.12.2007 angepassten Fassung (ABl. Nr. C 303 S. 1) niedergelegt sind. Die Charta und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. Durch die Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten nicht erweitert (Art. 6 S. 2 EUV).

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