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Deutsche Bundesbank

Definition: Was ist "Deutsche Bundesbank"?

Mit dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG) vom 26.7.1957 gemäß Art. 88 GG durch den Bund errichtete Währungs- und Notenbank (Zentralbank) der Bundesrepublik Deutschland als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Institution: Mit dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG) vom 26.7.1957 gemäß Art. 88 GG durch den Bund errichtete Währungs- und Notenbank (Zentralbank) der Bundesrepublik Deutschland als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Deutsche Bundesbank hat ihren Sitz in Frankfurt a.M. Die Deutsche Bundesbank bildet seit 1.11.1992 mit ihren neun Hauptverwaltungen (ihnen nachgeordnet sind 47 Filialen) ein einstufiges Zentralbanksystem. Sie resultiert aus der Verschmelzung der Bank deutscher Länder und der ehemals rechtlich selbstständigen Landeszentralbanken (zweistufiges Zentralbanksystem). Am 1.1.1999 wurde die Deutsche Bundesbank in das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) eingegliedert und gab ihre Autonomie an dieses ab.

    2. Aufgaben: Mit dem Beginn der Tätigkeit des ESZB sind die ursprünglich auf Bundesbankebene angesiedelten Aufgaben der Sicherung der Währung und die Verantwortung für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs auf die europäische Ebene übergegangen. Die Bundesbank ist gegenüber dem ESZB weisungsgebunden und setzt dessen Ziele auf dem Gebiet der Bundesrepublik um.

    3. Organisation: Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Bundesbankgesetzes vom 23.3.2002 wurde die Organisationsstruktur der Bundesbank an ihre veränderte Rolle im ESZB angepasst. Die Führungsstruktur wurde durch Abschaffung des Zentralbankrates, des Direktoriums und der Vorstände der Landeszentralbanken gestrafft. Sie besteht derzeit (Stand: 2009) aus einem sechsköpfigen Vorstand (Präsident, Vizepräsident, und vier weitere Mitglieder). Davon werden drei von der Bundesregierung und drei vom Bundesrat im Einvernehmen mit der Bundesregierung vorgeschlagen.

    4. Gewinn, Gewinnverwandlung- und -verteilung: Der Gewinn, den die Bundesbank aus der Erfüllung ihrer währungspolitischen Aufgaben im Rahmen des ESZB erwirtschaftet, bildet einen Teil der Summe der monetären Einkünfte der nationalen Notenbanken innerhalb des ESZB. Aus dieser Summe fließt der Bundesbank der Anteil zu, der dem von der Bundesbank eingezahlten Anteil am Grundkapital der EZB entspricht (ca. 20 Prozent) und der schließlich an den Bund abgeführt wird.

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