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Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BMJ), Sitz in München, zuständig für die Erledigung der ihm nach dem PatG, GebrMG, MarkenG, UrhG, GeschmMG, SchriftzeichenG und HalbleiterSchG übertragenen Aufgaben, Anmeldeamt für internationale Patentanmeldungen nach dem Patent Cooperation Treaty (PCT), Aufsichtsbehörde für die Verwertungsgesellschaften und zuständig für die Veröffentlichung der Übersetzungen europäischer Patente, die nicht in deutscher Sprache vorliegen. Angegliedert sind die Schiedsstellen für Arbeitnehmererfindungen, die Schiedsstelle für Urheberrechtstreitfälle, an denen eine Wahrnehmungsgesellschaft beteiligt ist (§ 14 WahrnehmungsG). Beim Amt bestehen Prüfstellen und -abteilungen für Patente, Gebrauchsmusterstellen und -abteilungen, Topografiestelle und -abteilung, Markenstellen und -abteilungen sowie das Musterregister. Das Amt führt die Urheberrolle.

    Einsicht in Rollen, Register und Unterlagen: Akteneinsicht.

    Gebühren: Patentkostengesetz vom 13.12.2001 (BGBl. I 3656) m.spät.Änd.

    Rechtsmittelgericht: Bundespatentgericht (BPatG).

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