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Diebstahl
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung (Vergehen).
1. Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht.
2. Die Diebstahlshandlung besteht in dem Wegnehmen, dem Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams (anders bei der Unterschlagung).
3. Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Wille des Täters darauf gerichtet ist, die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach für sich zu gewinnen und andere davon auszuschließen.
4. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar (§ 242 StGB).
Sonderformen (sog. Regelbeispiele)
1. Bes. schwerer Fall, wenn der Diebstahl unter bestimmten in § 243 StGB aufgeführten Voraussetzungen ausgeführt wird (Einbruchdiebstahl) oder der auf frischer Tat ertappte Dieb Gewalt anwendet, um sich das Diebesgut zu sichern (räuberischer Diebstahl, § 252 StGB, ein Verbrechen). Nur auf Strafantrag hin verfolgt wird der Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB).
2. Eine Versicherung deckt i.Allg. das Risiko des einfachen Diebstahls nicht (Einbruchdiebstahlversicherung und Raubversicherung, verbundene Hausratversicherung).
Anders: Transportversicherung.
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