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Durchsuchung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: behördliches Suchen nach Personen, Sachen oder z.B. Beweismitteln wegen einer Straftat, v.a. in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder anderen Räumen sowie Behältnissen (Haussuchung). Da Freiheit und Wohnung des Einzelnen vom Grundgesetz (Art. 13 GG) geschützt werden, kann eine Durchsuchung gegen oder ohne den Willen des Betroffenen nur bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen durch den Richter oder bes. ermächtigte Behörden angeordnet werden.
2. Im Strafprozess: Anordnung durch den Richter, bei Gefahr im Verzug durch Staatsanwaltschaft und bes. ermächtigte Polizeibeamte (§ 102 StPO).
3. In der Zwangsvollstreckung: Der Gerichtsvollzieher ist nach vorheriger richterlicher Genehmigung befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert (§ 758, 758a ZPO). Antragsformular für Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.8.2012 (BGBl. I S. 1822).
4. Nach der Abgabenordnung (§ 399 II AO) kann im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens (Steuerstrafverfahrensrecht) unter den Voraussetzungen der Strafprozessordung durchsucht werden. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Finanzbehörde die Anordnung treffen. Im finanzamtlichen Vollstreckungsverfahren darf der Vollziehungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume - ggf. aufgrund einer richterlichen Durchsuchungsermächtigung - durchsuchen (§ 287 AO).
5. Im Rahmen zollamtlicher Überwachung körperliche Durchsuchungen bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, dass vorschriftswidrig Nichtgemeinschaftswaren, verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, mitgeführt werden, an einem geeigneten Ort (§ 10 III ZollverwaltungsG). Die Grundrechte nach Art. 2 II GG sind insoweit eingeschränkt.
Vgl. auch Beschlagnahme, Leibesvisitation.
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