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Eingruppierung

Definition: Was ist "Eingruppierung"?

Begriff des Arbeitsrechts: Einreihung des Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Soweit Lohn- und Gehaltsgruppen nach der Art der ausgeübten Tätigkeit gebildet werden, beschreiben die Tarifvertragsparteien in Tarifverträgen auch die Tätigkeitsmerkmale, die für die Eingruppierung des Arbeitnehmers maßgeblich sind (Tarifvertrag). Erfüllt die von einem Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Lohn- oder Gehaltsgruppe, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung nach dieser Gruppe.

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    1. Begriff des Arbeitsrechts: Einreihung des Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Soweit Lohn- und Gehaltsgruppen nach der Art der ausgeübten Tätigkeit gebildet werden, beschreiben die Tarifvertragsparteien in Tarifverträgen auch die Tätigkeitsmerkmale, die für die Eingruppierung des Arbeitnehmers maßgeblich sind (Tarifvertrag). Erfüllt die von einem Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Lohn- oder Gehaltsgruppe, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung nach dieser Gruppe.

    2. Mitbestimmung des Betriebsrats: In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat bei Eingruppierungen ein Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 99–101 BetrVG. Die Eingruppierung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist aber Rechtanwendung und kein Akt rechtlicher Gestaltung; das Mitbestimmungsrecht ist deshalb nach der Rechtsprechung kein Mitgestaltungs-, sondern nur ein Mitbeurteilungsrecht, das der Richtigkeitskontrolle dient. Der Betriebsrat kann im Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 BetrVG (Beschlussverfahren) nicht die Aufhebung der Eingruppierung, sondern die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung (§ 99 I BetrVG) und bei Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens (§ 99 IV BetrVG) verlangen.

    3. Das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats aus den in § 99 II BetrVG im Einzelnen aufgeführten Gründen ändert aber nichts an dem bestehenden Anspruch des Arbeitnehmers auf die richtige Entlohnung. Diese kann der Arbeitnehmer unabhängig von dem Verfahren nach §§ 99–101 BetrVG im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten einklagen.

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