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Erbfolge

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesamtrechtsnachfolge des Erben in Vermögen und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. E. vollzieht sich, ohne dass der Erbe irgendeine Handlung vornehmen müsste und ohne Kenntnis vom Tod des Erblasser. E. beruht auf Gesetz (gesetzliche E.) oder auf dem Willen des Erblassers (gewillkürte E.); vgl. hierzu auch die Übersichten „Gesetzliche Erbfolge” und „Gewillkürte Erbfolge”. Gesetzliche E. tritt ein, soweit eine wirksame Verfügung von Todes wegen fehlt, der Erblasser keine oder eine nichtige Erbeinsetzung vorgenommen hat, sowie bei Ausschlagung und Erbunwürdigkeit.

    Einteilung: 1. Verwandte: Nach dem BGB wird der Kreis der Erben in Erbordnung nach der Stufe der Verwandtschaft eingeteilt, wobei die Verwandten näherer Ordnung die entfernteren von der E. ausschließen. Außer dem überlebenden Ehegatten kommen nur die Blutsverwandten des Verstorbenen als Erben in Betracht, nicht Stiefkinder, Stiefeltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwiegereltern, Schwager. Der Fiskus tritt nur ein, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist.

    2. Neben den Verwandten sind der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner gesetzliche Erben.

    Vgl. auch vorweggenommene Erbfolge.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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