Erbunwürdigkeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Folge gewisser schwerer, nicht verziehener Verfehlungen der Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilberechtigten gegenüber dem Erblasser (§§ 2339–2345 BGB). Rechtsfolgen wie bei der Ausschlagung.
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