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Erfüllungsort
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Leistungsort; Ort, an dem die Schuld zu erfüllen ist, im Zweifel Wohnsitz bzw. gewerbliche Niederlassung des Schuldners bei Entstehung der Schuld (§ 269 BGB); vgl. Holschuld. Bei gegenseitigen Verträgen (z.B. Kauf) kann E. für beide Teile verschieden sein. Übernimmt Schuldner Versendung (Versendungskauf) an einen Ablieferungsort oder Bestimmungsort oder Versendungskosten, ändert sich der E. nicht. Ebenso bei Geldschulden; Schuldner muss aber auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger den Schuldbetrag übermitteln (§ 270 BGB); vgl. Schickschuld. Bringschulden sind dagegen am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen.
E. begründet besonderen Gerichtsstand für Klagen auf Erfüllung oder Schadensersatz (§ 29 ZPO). Vereinbarungen über E. begründen dagegen nur dann einen Gerichtsstand, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Einseitige Bestimmung des E. auf der Rechnung ist bedeutungslos; anders im Bestätigungsschreiben.
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