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Essigsäuresteuer
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ist als Verbrauchsteuer erstmals durch das Branntweinsteuergesetz vom 15.7.1909 (RGBl. Nr. 39, 661) eingeführt worden. Die im Rahmen der damaligen Reichsfinanzreform eingebrachte Gesetzesvorlage hatte zum Schutz des landwirtschaftlichen Gärungsessigs zunächst ein Verbot der Verwendung von Essigsäure der chemischen Industrie für Speisen- und Konservierungszwecke vorgesehen. Um die dadurch befürchtete Verteuerung des unentbehrlichen Genussmittels zu vermeiden und gleichzeitig den Reichsfinanzen aufzuhelfen, wurde stattdessen eine Verbrauchsteuer auf Essigsäure beschlossen. Ab 1922 als Essigsäuresteuer bezeichnet, kam durch Gesetz über das Branntweinmonopol vom 21.5.1929 (RGBl. I Nr. 29, 97) aufgrund gemeinsamer Anträge des Essigsäure- und des Gärungsessiggewerbes ein Ausgleich in der Belastung zustande. Die ehemalige Reichssteuer ist 1949 als Bundessteuer auf den Bund übergegangen. Seitdem wurde sie von der Bundesfinanzverwaltung (den Hauptzollämtern) erhoben und verwaltet. Die Essigsäuresteuer ist aus Gründen der Steuervereinfachung und wegen ihres geringen Ertrags als Bagatellsteuer durch das Gesetz vom 3.7.1980 (BGBl. I 761) zum 1.1.1981 abgeschafft worden.
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