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EU-Sozialcharta

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1957 wurden in der Präambel des EWG-Vertrags (EWGV) unter den angestrebten Zielen der „wirtschaftliche und soziale Fortschritt“ der Mitgliedsstaaten und „die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker“ aufgeführt. 1989 wurde vom Europäischen Rat (seinerzeit zunächst gegen die Stimme Großbritanniens)  die EWG-Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer beschlossen. In diesem Dokument wurde die bisherige sozialpolitische Rolle der Gemeinschaft festgeschrieben und die Absicht zum Ausdruck gebracht, dass der wirtschaftliche Integrationsprozess auch von einer Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Sozialpolitik begleitet sein soll.

    Die EU-Sozialcharta hatte bis zur Übernahme in den Vertrag von Nizza keine rechtlichen Bindungswirkungen und stellte primär eine politische Absichtserklärung dar. Die Charta der Grundrechte, die am 7.12.2000 in Nizza verkündet wurde, greift u.a. die in der Sozialcharta erklärten Rechte auf. Mit dem Vertrag von Lissabon hat die Grundrechtecharta Rechtsverbindlichkeit erhalten.

    Sie ist nicht zu verwechseln mit der Europäischen Sozialcharta, die 1961 vom Europarat als völkerrechtliches, verbindliches Abkommen initiiert worden ist und am 5.2.1961 in Kraft getreten ist.

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