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EWWU

Definition: Was ist "EWWU"?
Abk. für Europäische Wirtschafts- und Währungsunion; Bestandteil der Ersten Säule der Europäischen Union (EU). Nach Art. 3 IV EUV-Lissabon errichtet die EU eine WWU, deren Währung der Euro ist.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für Europäische Wirtschafts- und Währungsunion; Bestandteil der Ersten Säule der Europäischen Union (EU). Nach Art. 3 IV EUV-Lissabon errichtet die EU eine WWU, deren Währung der Euro ist. Laut Art. 2 EGV hat die EWWU die Zielsetzung, „innerhalb der Gemeinschaft ein beständiges, nicht-inflationäres und umweltverträgliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie die Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten zu fördern” (Art. 3 III EUV-Lissabon). Zweck der EWWU ist es gemäß Art. 98 EGV (Art. 120 AEUV), den Einheitlichen Binnenmarkt in ein Wirtschaftsgebiet mittels einer einheitlicher Wirtschaftspolitik zu transformieren, so dass Mitgliedsstaaten, ihre Wirtschaftspolitik als „eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse” ansehen und im Rahmen des Rats (der Europäischen Union) koordinieren. Dies geschieht nach Maßgabe von Art. 4 EGV (Art. 119 AEUV) auf der Basis marktwirtschaftlicher Ordnungsprinzipien, wobei die jeweiligen Politiken vorrangig am Ziel der Preisniveaustabilität sowie an den Grundsätzen einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, der Wahrung gesunder öffentlicher Finanzen und des langfristigen außenwirtschaftlichen Gleichgewichts auszurichten sind.

    Durchsetzung der Wirtschaftsunion: Die Wirtschaftspolitik der Mitgliedsländer wird vom Rat überwacht und bewertet. Entspricht das Verhalten eines Mitgliedsstaates nicht den genannten Grundsätzen, so kann der Rat konkrete Empfehlungen an den jeweiligen Staat richten. Dies ist bes. für die Fiskal- und die Lohnpolitik der Mitgliedsstaaten von Bedeutung, weil diesbezügliche Zuständigkeiten im Gegensatz zur Geldpolitik (Europäische Währungsunion) nicht auf die Gemeinschaft übertragen wurden. Im Hinblich auf ihre Fiskalpolitik sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, „übermäßige Defizite” zu vermeiden (Art. 104 I EGV, Art. 126 I AEUV). Im Hinblick auf die (nationalen) Haushaltspolitiken ist bestimmt worden, dass öffentliche Defizite weder vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB; bestehend aus der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken) noch durch bevorrechtigten Zugang zu Kreditinstituten finanziert werden dürfen (Art. 101 und 102 EGV, Art. 123 und 124 AEUV). Hinzu kommt, dass weder die EU noch die Mitgliedsstaaten für die Verbindlichkeiten der öffentlichen Haushalte anderer Mitgliedsstaaten haften (Art. 103 EGV, Art. 125 AEUV). In Zeiten der Wirtschaftskrise werden aufgrund des sog. Stabilitäts- und Wachstumspakts vorübergehend höhere Defizite in Kauf genommen, ohne dass jedoch die Verpflichtung zur mittelfristigen Haushaltskonsolidierung und zur Einleitung von Defizitverfahren durch die Kommission aufgegeben wird.

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