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EWWU
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Abk. für Europäische Wirtschafts- und Währungsunion; sog. Erste Säule der europäischen Union (EU). Laut Art. 2 EGV hat die EWWU die Zielsetzung, „innerhalb der Gemeinschaft ein beständiges, nicht-inflationäres und umweltverträgliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern”. Zweck der EWWU ist es gemäß Art. 99 EGV, den Einheitlichen Binnenmarkt in ein Wirtschaftsgebiet mittels einer einheitlicher Wirtschaftspolitik zu transformieren, so dass Mitgliedstaaten, ihre Wirtschaftspolitik als „eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse” ansehen und im Rahmen des Rats (der Europäischen Union) koordinieren. Dies geschieht nach Maßgabe von Art. 4 EGV auf der Basis marktwirtschaftlicher Ordnungsprinzipien, wobei die jeweiligen Politiken vorrangig am Ziel der Preisniveaustabilität sowie an den Grundsätzen einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, der Wahrung gesunder öffentlicher Finanzen und des langfristigen außenwirtschaftlichen Gleichgewichts auszurichten sind.
Durchsetzung der Wirtschaftsunion: Die Wirtschaftspolitik der Mitgliedsländer wird vom Rat überwacht und bewertet. Entspricht das Verhalten eines Mitgliedslandes nicht den genannten Grundsätzen, so kann der Rat konkrete Empfehlungen an den jeweiligen Staat richten. Dies ist bes. für die Fiskal- und die Lohnpolitik der Mitgliedstaaten von Bedeutung, weil diesbezügliche Zuständigkeiten im Gegensatz zur Geldpolitik (Europäische Währungsunion) nicht auf die Gemeinschaft übertragen wurden. Im Hinblich auf ihre Fiskalpolitik sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, „übermäßige Defizite” zu vermeiden (Art. 104 EGV). Im Hinblick auf die (nationale ) Haushaltspolitiken ist bestimmt worden, dass öffentliche Defizite weder vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB; bestehend aus der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken) noch durch bevorrechtigten Zugang zu Kreditinstituten finanziert werden dürfen (Art. 101 und 102 EGV). Hinzu kommt, dass weder die EU noch die Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten der öffentlichen Haushalte anderer Mitgliedstaaten haften (Art. 103 EGV).
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