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faktisches Arbeitsverhältnis

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag von vornherein nichtig oder durch Anfechtung rechtsunwirksam ist, der Arbeitnehmer die Arbeit aber bereits aufgenommen hat. In Anlehnung an das Gesellschaftsrecht (faktische Gesellschaft) entwickelte Rechtsfigur; es wurde als unbefriedigend angesehen, dass Anfechtung und Nichtigkeit von Arbeitsverträgen zu einer Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) führen. Nicht zu verwechseln mit einem Arbeitsverhältnis, das ohne schriftlichen Arbeitsvertrag oder ausdrückliche Abmachung konkludent zustande gekommen ist.

    2. Wirkung: a) Für die Vergangenheit: Das faktische Arbeitsverhältnis wird nach den Regeln über wirksame Arbeitsverhältnisse behandelt; der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf Arbeitsvergütung, Bezahlung von (auch verbotener) Mehrarbeit, Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes.

    b) Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung mehr, sobald sich der Arbeitsvertrag als nichtig herausstellt; es gelten also nicht die Vorschriften des Kündigungsschutzes.

    3. Nichtanwendung: Bei vorsätzlichem Strafrechtsverstoß oder krasser Sittenwidrigkeit wird die Rechtsfigur des faktischen Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise nicht angewandt. Die Rückabwicklung erfolgt dann ausschließlich über Bereicherungsrecht.

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