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Firmenschutz

Definition: Was ist "Firmenschutz"?
Firmenschutz bieten Rechtsvorschriften zur Sicherung des Rechtes des Kaufmannes an seiner Firma gegen unbefugten Firmengebrauch.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsvorschriften zur Sicherung des Rechtes des Kaufmannes an seiner Firma gegen unbefugten Firmengebrauch.

    I. Handels- und Gesellschaftsrecht:

    1. Das Registergericht hat von Amts wegen oder auf Antrag durch Festsetzung von Ordnungsgeld die Unterlassung des Gebrauchs einer den Vorschriften der §§ 17 ff. HGB zuwider benutzten Firma zu erzwingen (§ 37 I HGB); unzulässige Firmeneintragungen unterliegen der Löschung (§ 142 FGG).

    2. Ist jemand außerdem in seinen Rechten verletzt, kann er selbst auf Unterlassung klagen (§ 37 II HGB); Abwehranspruch.

    II. Kennzeichenrecht:

    Firma ist der Name des Kaufmanns, der als geschäftliche Bezeichnung geschützt wird (§§ 5, 15 MarkenG, Marke). Wie Firmen zu bilden sind, ist nur in Umrissen gesetzlich geregelt (§§ 18 ff. HGB, § 4 GmbHG, §§ 4, 279 AktG, § 3 GenG). Sie enthalten daher regelmäßig neben bürgerlichen Namen Fantasieworte, Sach-, Tätigkeits-, Orts- oder Gattungsangaben, Abkürzungen, Angaben über die Gesellschaftsform oder Nachfolgezusätze. Für die Frage, ob die Firma die für ihren Schutz erforderliche Unterscheidungskraft aufweist und welcher Schutzumfang ihr zukommt, ist auf die Gesamtheit der in der Firma enthaltenen Angaben abzustellen, wobei es genügt, wenn ein Bestandteil oder die Kombination von Teilen der Firma Unterscheidungskraft verleihen. Dem in einer Firma enthaltenen bürgerlichen Namen kommt regelmäßig Unterscheidungskraft zu, die den die Gesellschaftsform oder eine Nachfolge anzeigenden Zusätzen fehlt, weil sie niemanden benennen und von jeder Gesellschaft zu führen sind. Sach-, Tätigkeits-, Orts-, Gattungs- und sonstigen beschreibenden Angaben fehlt die Unterscheidungskraft, solange nicht Begriffe in sprachunüblicher Weise verwendet oder aus Teilen von ihnen Wortneuschöpfungen oder Fantasieworte entstehen. Unaussprechbaren Abkürzungen und Buchstabenfolgen fehlte nach altem Recht die Namensfunktion, sie wurden daher erst mit der Erlangung von Verkehrsgeltung schutzfähig. Ein mögliches Freihalteinteresse ist zu berücksichtigen. Das MarkenG hat die Markenfähigkeit von Buchstaben und Zahlen anerkannt (§ 3 MarkenG), so dass im Firmenrecht und Recht der Geschäftlichen Beziehungen zunehmend die Schutzfähigkeit auch von nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen anerkannt wird. Nicht schutzfähig sind Firmen, die täuschen (§ 18 II HGB), irreführen (§ 5 UWG) oder sonst gegen gesetzliche Verbote verstoßen.

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