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Forderungskauf
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kauf einer Forderung; Fall des Rechtskaufs (§ 453 I Alt. 1 BGB). Der Kaufvertrag ist vom Verkäufer durch Abtretung der Forderung (Forderungsabtretung) zu erfüllen. Der Verkäufer haftet für rechtlichen Bestand der Forderung (Verität), nicht für Beitreibbarkeit (Bonität). Abweichende Vereinbarungen zulässig. – Vgl. auch Factoring.
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