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Forderungskauf

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kauf einer Forderung; Fall des Rechtskaufs (§ 453 I Alt. 1 BGB). Der Kaufvertrag ist vom Verkäufer durch Abtretung der Forderung (Forderungsabtretung) zu erfüllen. Der Verkäufer haftet für rechtlichen Bestand der Forderung (Verität), nicht für Beitreibbarkeit (Bonität). Abweichende Vereinbarungen zulässig.

    Vgl. auch Factoring.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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