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Gattungskauf
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Spezialfall des Kaufvertrags über eine Gattungssache (Gattungsschuld), die von den Vertragsparteien (noch) nicht individuell bestimmt (konkretisiert) wurde. Z.B. beim Kauf einer bestimmten Menge Getreide oder eines fabrikneuen Kraftwagens; es muss in einem solchen Fall lediglich eine Sache von mittlerer Art und Güte geliefert werden (§§ 243 I BGB, 360 HGB); das wäre beim KFZ-Kauf etwa bei der Auslieferung des sprichwörtlichen Montagsfahrzeugs vermutlich nicht der Fall. Die Schuldrechtsreform hat die Unterschiede zwischen Gattungs- und Stückkauf weitestgehend beseitigt.
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