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Gemeinschaft zur gesamten Hand

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesamthandsgemeinschaft. Die einzelnen Gesamthänder sind nicht an den einzelnen Gegenständen (Gemeinschaft), sondern zu einem Bruchteil an dem gesamten Sondervermögen der Gemeinschaft zur gesamten Hand beteiligt. Sie haben daher keine Verfügungsberechtigung über einen Anteil an einzelnen Gegenständen. Rechtsgeschäfte müssen vielfach gemeinschaftlich von oder gegenüber den Gesamthändern vorgenommen werden.

    Beispiele: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Erbengemeinschaft am ungeteilten Nachlass.

    Steuerliche Bewertung: Bei der steuerlichen Bewertung wird Gesamthandseigentum den Beteiligten nach Bruchteilen zugerechnet, wenn die Steuer den einzelnen Gesamthänder erfasst (§ 39 II AO). Die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Bruchteile richten sich entweder nach den Beteiligungsquoten am gesamten gemeinschaftlichen Vermögen oder nach den Beteiligungsquoten an der Teilungsmasse.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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