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geografische Herkunftsangaben

Definition: Was ist "geografische Herkunftsangaben"?
Angaben, die der Individualisierung einer Ware im Verkehr dienen, indem sie nicht auf die betriebliche, sondern auf die geografische Herkunft hinweisen. Sofern der Verkehr mit der betroffenen Ware besondere Preis- oder Gütevorstellungen verbindet, spricht man von qualifizierten Herkunftsangaben (Ursprungsbezeichnungen).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Angaben, die der Individualisierung einer Ware im Verkehr dienen, indem sie nicht auf die betriebliche, sondern auf die geografische Herkunft hinweisen. Sofern der Verkehr mit der betroffenen Ware besondere Preis- oder Gütevorstellungen verbindet, spricht man von qualifizierten Herkunftsangaben (Ursprungsbezeichnungen).

    1. Rechtsgrundlagen: Der Schutz geografischer Herkunftsangaben wurde bis zum Inkrafttreten des MarkenG im Wesentlichen durch das Verbot der irreführenden Werbung (§ 5 UWG) sichergestellt und ist nunmehr in §§ 126 ff. MarkenG geregelt, der ausländische geografische Herkunftsangaben ebenso schützt wie inländische. Daneben finden bilaterale Abkommen Anwendung (Frankreich, Italien, Griechenland, Schweiz, Spanien, Österreich), die die zu schützenden geografischen Herkunftsangaben als Anlagen enthalten und deren Benutzung im Schutzstaat nur nach Maßgabe des Rechts des Ursprungslandes zulässig ist. Die Abkommen geben bei Verletzungsfällen Unterlassungsansprüche und regeln die Klagebefugnis von Verbänden. Neben den bilateralen Abkommen verpflichtet die PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums) zur Beschlagnahme von Waren mit irreführenden Herkunftsangaben (Art. 10 ff.), entsprechende Regelungen enthält das mehrfach revidierte Madrider Herkunftsabkommen vom 14.4.1891.

    2. Grundzüge/Rechtsschutz: Als geografische Herkunftsangaben genießen die Namen von Orten, Gegenden, und Ländern sowie sonstige Angaben oder Kennzeichen Schutz, die zur Kennzeichnung der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, sofern es sich bei ihnen nicht um Gattungsangaben handelt, die ihre Eignung, auf die Herkunft hinzuweisen, verloren haben (§ 126 MarkenG). Geografische Herkunftsangaben können z.B. Städte- und Ländernamen (auch in adjektivischer Verwendung), aber auch Landesfarben oder sonstige Kennzeichnungen wie die Abbildung berühmter Gebäude, Volkstrachten oder eine charakteristische Warenaufmachung wie z.B. die Bocksbeutelflasche sein (mittelbare geografische Herkunftsangabe). Derartige geografische Herkunftsangaben werden gegen ihre Verwendung für Waren oder Dienstleistungen geschützt, die nicht aus dem mit der geografischen Herkunftsangabe bezeichneten Ort oder der Region kommen. Bei Ursprungsbezeichnungen bezieht sich der Schutz auch auf die Beschaffenheit der entsprechend gekennzeichneten Ware, so dass eine Ursprungsbezeichnung nicht benutzt werden darf, wenn die Ware oder Dienstleistung zwar aus dem Ort oder der Gegend stammt, mit dem sie gekennzeichnet ist, aber nicht die mit der Ursprungsbezeichnung verbundene Beschaffenheit aufweist. Ob eine geografische Herkunftsangabe vorliegt, entscheidet die Verkehrsauffassung, bei inländischen geografischen Herkunftsangaben die inländische, bei ausländischen geografischen Herkunftsangaben die Verkaufsauffassung des Herkunftslandes (importierte Verkehrsauffassung). Da die Verkehrsauffassung entscheidet, kann eine geografische Herkunftsangabe auch auf eine Gruppe von Herstellern hinweisen und darf dann nur von den zu dieser Gruppe gehörenden Unternehmen benutzt werden. Die Entwicklung zu einer betrieblichen Herkunftsangabe nur eines Herstellers ist möglich, die Angabe wird dann aber nur über § 5 UWG gegen irreführende Verwendung geschützt, wenn sich mit ihr besondere Gütevorstellungen verbinden (qualifizierte betriebliche Herkunftsangabe). Da die Verkehrsauffassung entscheidet, ist auch ein Wandel der Verkehrsauffassung möglich, so dass sich eine geografische Herkunftsangabe zur Gattungsangabe entwickeln kann und umgekehrt. Die Umwandlung zur Gattungsangabe ist erst vollzogen, wenn nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil des Verkehrs in der Angabe eine geografische Herkunftsangabe erkennt; bis dahin gilt die Vermutung, dass eine Ortsangabe, die als solche erkennbar ist, regelmäßig für den Verkehr eine geografische Herkunftsangabe ist. Eine Gattungsangabe wird zur geografischen Herkunftsangabe, wenn der überwiegende Teil in ihr wieder einen Hinweis auf die geografische Herkunft sieht (mehr als 50 Prozent). Unzutreffende geografische Herkunftsangaben können durch aufklärende Hinweise (entlokalisierende Zusätze) ihren irreführenden Charakter verlieren, umgekehrt können Gattungsbezeichnungen, ohne sich zur geografischen Herkunftsangabe zurückentwickelt zu haben, durch relokalisierende Zusätze eine geografische Herkunftsangabe sein, z.B. durch die Bezeichnung als „echt”, „Original”, Verwendung von Landesfarben etc. Im Einzelnen hat sich eine umfassende Kasuistik nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalls gebildet, wobei die allgemeinen Grundsätze über irreführende Werbung zur Anwendung kommen (§ 127 MarkenG, irreführende Werbung).

    Für die Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die EG-Richtlinie 79/112 vom 18.12.1978, die (ausgenommen für Weinbauerzeugnisse und alkoholische Getränke) durch die Verordnung/EWG 510/2006 vom 20.3.2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ergänzt wird und durch die §§ 130–136 MarkenG mit dem nationalen Recht verbunden worden ist. Schutzgegenstand ist der Name einer Gegend oder eines Ortes zur Bezeichnung von Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln, sofern sich mit ihrer Herkunft Gütevorstellungen oder bestimmte Eigenschaften verbinden. Der Erwerb des Schutzes setzt die Eintragung in ein von der Europäischen Kommission geführtes Register voraus;  der Antrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen (§ 130 MarkenG). Gegen die beabsichtigte Eintragung kann jeder Mitgliedsstaat Einspruch einlegen (Art. 7 der Verordnung). In Verletzungsfällen bestehen Unterlassungsansprüche, die auch von den nach § 8 UWG Klagebefugten geltend gemacht werden können (Klagebefugnis), ferner bei schuldhafter Verletzung Schadensersatzansprüche (§§ 128, 135 MarkenG).

    Verjährung: § 20 MarkenG.

    Strafvorschriften: §§ 144, 145 MarkenG.

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