Klagebefugnis
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Recht, Wettbewerbsverstöße gerichtlich zu verfolgen; steht dem unmittelbar Verletzten ohne Weiteres zu und ist für sonstige Mitbewerber und Verbände in § 8 UWG geregelt. Mehrfachverfolgung ist daher möglich (Drittunterwerfung).
1. Unmittelbar Verletzter: ist jeder Gewerbetreibende, in dessen geschützte Rechtsposition durch die Verletzungshandlung eingegriffen wird, und der in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Verletzer steht. Das Wettbewerbsverhältnis ist konkret, wenn durch die Verletzungshandlung gegenseitige Behinderung im Absatz eintreten kann, gleiche Branche oder Wirtschaftsstufe sind nicht erforderlich, es genügt, dass Behinderung aufgrund der Verletzungshandlung eintritt. Ob in eine geschützte Rechtsposition eingegriffen wird, richtet sich nach dem Schutzbereich der verletzten Norm. § 8 UWG gilt nicht für die Klagebefugnis des unmittelbar Verletzten, sondern setzt sie voraus.
2. Mitbewerber: § 8 III Nr. 1 UWG erweitert die Klagebefugnis auf jeden Mitbewerber.
3. Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, Verbraucherverbände: § 8 III Nr. 2–4 UWG erweitern die Klagebefugnis auf rechtsfähige Verbände, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern. Die Verbände müssen juristische Personen des Privatrechts (z.B. eingetragener Verein) oder öffentlichen Rechts (z.B. Kammern der freien Berufe), die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs satzungsgemäße Aufgabe (Auslegung der Satzung kann genügen), sachliche und personelle Ausstattung hinreichend sein, um diese Aufgabe auch wahrzunehmen. Die Klagebefugnis von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen ist daran gebunden, dass ihnen eine ausreichende Anzahl selbst klagebefugter Mitbewerber angehört. Mittelbare Verbandszugehörigkeit genügt und liegt vor, wenn dem klagenden Verband solche Verbände als Mitglieder angehören, die ihrerseits eine hinreichende Anzahl selbst klageberechtigter Mitbewerber als Mitglied haben. Mischverbände (Mitgliedschaft besteht aus Gewerbetreibenden und Verbrauchern) sind klagebefugt, wenn Interessenkollisionen ausgeschlossen und die Funktionsfähigkeit des Verbands sichergestellt sind. Die Verbandsklagebefugnis ist wie die der Mitbewerber auf wesentliche Wettbewerbsverstöße beschränkt. Verbände, die die Interessen der Verbraucher wahrnehmen, sind klagebefugt, wenn es sich um sog. qualifizierte Einrichtungen im Sinn von § 4 UKlaG handelt; das sind solche, die in einer Liste des Bundesverwaltungsamtes geführt werden. Die Liste wird zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
4. Missbrauch: Missbrauch der Klagebefugnis schließt die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus. Das ist der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Rechtsverfolgung erscheinen.