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Geschäftsführer
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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gesetzlicher Vertreter (Organ) und verantwortlicher Leiter der GmbH (§ 35 I GmbHG). Der Geschäftsführer braucht nicht Gesellschafter zu sein.
1. Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht nach außen unbeschränkbar. Stellvertretende Geschäftsführer unterliegen den gleichen Bestimmungen wie Geschäftsführer (§ 44 GmbHG). Meist wird der Geschäftsführer durch die Satzung vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit.
2. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt im Gesellschaftsvertrag oder durch die Gesellschafterversammlung, die auch den Anstellungsvertrag schließt. Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb kann i.d.R. nur die Gesellschafterversammlung bestellen.
3. Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft bei Obliegenheitsverletzung für den entstandenen Schaden (§ 43 GmbHG). Sie haben jährlich eine Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen und haben für die ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen (§§ 40, 41 GmbHG).
4. Beendigung der Tätigkeit des Geschäftsführers durch Vertragsablauf, Kündigung oder Widerruf (§ 38 GmbHG). Widerruf der Bestellung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Delikt, Pflichtverletzung, Unfähigkeit) jederzeit möglich und nicht ausschließbar. Bestellung und Widerruf sind zum Handelsregister anzumelden (§ 39 GmbHG).
Vgl. auch Arbeitsdirektor, Arbeitsgerichtsbarkeit, Kündigungsschutz.
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