Zitierfähige Version
Geschäftsgrundstück
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Grundstücksart im Sinn des Bewertungsgesetzes; relevant für Zwecke der Grundsteuer (Einheitswert).
1. Begriff: Bebautes Grundstück, das zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete, eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient (§ 75 III BewG), nicht zu verwechseln mit Betriebsgrundstück.
2. Bewertung (Grundstücksbewertung): Bisher i.d.R. nach dem Ertragswertverfahren (§§ 76 I, 78 ff. BewG; Ertragswert), ausnahmsweise nach dem Sachwertverfahren (§§ 76 III, 83 ff. BewG; Sachwert). Für Zwecke der Erbschaftsteuer wurden im Rahmen der Erbschaftsteuerreform die Bewertungsvorschriften für Grundbesitz neu geregelt. Demnach gewinnt die Bedeutung des gemeinen Werts immer mehr an Bedeutung. Dennoch ist für die Bewertung von Geschäftsgrundstücken nachwievor vorrangig das Ertragswertverfahren und nachrangig das Sachwertverfahren heranzuziehen. Die Neuregelungen gelten grundsätzlich für Erwerbe ab dem 1.1.2009. Begünstigungen können auf Antrag bereits auf vorherige Erwerbe angewendet werden.
Vgl. auch Grundstückswert
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon