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Hinweise wie „gesetzlich geschützt”, „patentamtlich geschützt” oder „geschützt” bezieht der Verkehr jeweils dann, wenn sich der Hinweis an ein breites Publikum wendet, auf das Bestehen von Patentschutz für die entsprechend gekennzeichnete und beworbene Ware. Besteht lediglich Kennzeichnungsschutz, ist der Hinweis irreführend (§ 5 UWG), wenn der Verkehr den Hinweis auf die Ware und nicht auf das Zeichen bezieht. Besteht lediglich ein Gebrauchsmuster oder ein Geschmacksmuster, muss mit dem Hinweis zum Ausdruck gebracht werden, um welche Art von Musterschutz es sich handelt. Auf das Bestehen von Sonderrechtsschutz darf auch mit gängigen Abkürzungen oder Symbolen hingewiesen werden wie DBP für Deutsches Patent, DBGM, BGM, GM oder <<<> für Deutsches Gebrauchsmuster, DBWZ, WZ oder ® für Marken.
Vgl. auch Gebrauchsmusterberühmung, Patentberühmung, Schutzrechtshinweise.
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